Wartungsarbeiten sind bauartbedingt und abhängig von der Brandschutzklappe. Es wird zwischen Brandschutzklappen mit und ohne besondere Wartungsanforderungen unterschieden. Laut Gesetz müssen Brandschutzklappen mit Wartungsbedarf halbjährlich nach Inbetriebnahme der Lüftungsanlage gewartet werden. Werden bei zwei aufeinanderfolgenden Wartungsarbeiten keine Mängel festgestellt, wird die Brandschutzklappe nur einmal im Jahr gewartet. Bei Brandschutzklappen ohne besonderen Wartungsbedarf muss das Öffnen und Schließen monatlich kontrolliert und protokolliert werden. Brandschutzklappen, deren Wartungshinweise nicht von der Baubehörde bereitgestellt werden, müssen einmal jährlich überprüft werden. Nach der Umsetzung erhält der Betreiber eine Bescheinigung über die entsprechenden Maßnahmen und muss diese dann aufbewahren.
Verschiedene Faktoren beeinträchtigen die Funktionstüchtigkeit der BSK. Wenn eine BSK nicht voll funktionsfähig ist, kann der Brand auf das gesamte Gebäude übergreifen. Um dies zu verhindern, muss die BSK regelmäßig gewartet werden. Dies erfordert ein kompetentes Team mit entsprechender Qualifikation.Versicherer erfordern zudem dringend den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt. Wenn nach einem Brandfall festgestellt werden sollte, dass die Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß gewartet worden sind, fallen die Versicherungsleistungen in der Regel nicht an.
Vom Gesetzgeber Vorgeschrieben sind, nach DIN EN 13306 und DIN 31051 in Verbindung mit BSK nach DIN EN 15650, Wartungen im Abstand von einem halben Jahr. Wenn zwei in Folge vorgenommen Prüfungen, ohne Mängel dokumentiert wurden, reicht es jährlich zu warten.
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